Jurafuchs

§ 58

JStVollzG Bln
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2016-04-04
(1)
Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang (Rundfunk) ist zu ermöglichen. Die Anstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine Empfangsanlage vorhanden ist. Die Wünsche und Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Anstalt kann den Fernsehempfang zeitlich begrenzen.
(2)
Eigene Hörfunkgeräte der Jugendstrafgefangenen werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 54 Absatz 1 Satz 2 oder erzieherische Gründe entgegenstehen. Die Jugendstrafgefangenen können auf von der Anstalt vermittelte Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. In diesem Fall ist den Jugendstrafgefangenen abweichend von Satz 1 der Besitz eigener Geräte im Haftraum in der Regel nicht gestattet.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen können am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Der Besitz eigener Fernsehgeräte im Haftraum kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 gestattet werden. Bei Zulassung eigener Fernsehgeräte gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4)
Die Jugendstrafgefangenen haben die Kosten für die Überprüfung, Überlassung und den Betrieb der von ihnen genutzten Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs zu tragen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(5)
Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 zugelassen werden. § 42 bleibt unberührt.

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