(1)
Nehmen die Jugendstrafgefangenen an Maßnahmen gemäß §§ 23 bis 25 teil oder üben sie eine Arbeit gemäß § 26 aus, so gelten die von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere und stillende Jugendstrafgefangene sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes über die Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Jugendstrafgefangenen können von den in Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen abgelöst werden, wenn
1.
sie den Anforderungen nicht gewachsen sind,
2.
sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die Beschäftigungsvorschriften verstoßen,
3.
dies zur Erfüllung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung geboten ist oder
4.
dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(3)
Werden Jugendstrafgefangene nach Absatz 2 Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Absatz 2 Nummer 4 abgelöst, so gelten sie als verschuldet ohne Beschäftigung.