(1)
Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Jugendstrafgefangenen bei der Aufnahme in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, sowie den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld und Eingliederungsgeld in Anspruch genommen werden.
(2)
Die Jugendstrafgefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 61 Absatz 2 und §§ 70 und 71 bleiben unberührt.