(1)
Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.
(2)
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.