Die Jugendstrafgefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Die Anstalt fördert den Kontakt der Jugendstrafgefangenen mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann.
§ 30
JStVollzG BlnGrundsatz
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2016-04-04