Jurafuchs

§ 63

JStVollzG Bln
Sport
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2016-04-04
Dem Sport kommt bei der Freizeitgestaltung zur Erreichung des Vollzugsziels eine besondere Bedeutung zu. Er kann zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden. Für die Jugendstrafgefangenen sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um ihnen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen.

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