Jurafuchs

§ 100

JStVollzG Bln
Verfahren
Abschnitt 15 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarverfahren
Stand 2016-04-04
(1)
Bei der Klärung des Sachverhalts sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die betroffenen Jugendstrafgefangenen werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Äußerungen der Jugendstrafgefangenen und die Ergebnisse der Ermittlungen sind zu dokumentieren.
(2)
Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
(3)
Die für die Anordnung der Disziplinarmaßnahmen zuständigen Bediensteten sollen sich vor der Entscheidung mit anderen Bediensteten besprechen, die maßgeblich an der Erziehung und der Vollzugsgestaltung der Jugendstrafgefangenen mitwirken. Bei Schwangeren, stillenden Jugendstrafgefangenen oder bei Jugendstrafgefangenen, die sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinden, ist zudem eine Ärztin oder ein Arzt zu den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören.
(4)
Die Entscheidung wird den Jugendstrafgefangenen mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(5)
Bevor Arrest vollzogen wird, ist eine Ärztin oder ein Arzt zur Arrestfähigkeit zu hören. Während des Arrests stehen die Jugendstrafgefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der oder des Jugendstrafgefangenen gefährdet würde.

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