Jurafuchs

§ 54

JStVollzG Bln
Ausstattung des Haftraums
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2016-04-04
(1)
Die Jugendstrafgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden. Entgegen Satz 2 eingebrachte Gegenstände werden daraus entfernt.
(2)
Die Jugendstrafgefangenen tragen die Kosten für die aus Gründen der Sicherheit der Anstalt notwendige technische Überprüfung der von ihnen im Haftraum genutzten Elektrogeräte. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

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