(1)
Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die entlassenen Jugendstrafgefangenen auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. § 50 Satz 3 gilt entsprechend. Der freiwillige Aufenthalt erfolgt auf vertraglicher Basis.
(2)
Gegen die sich in der Anstalt befugt aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(3)
Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann der freiwillige Aufenthalt jederzeit beendet werden.
(4)
Die in der Anstalt verbliebenen oder wieder aufgenommenen Entlassenen dürfen die Anstalt auf ihren Wunsch jederzeit unverzüglich verlassen.