(1)
Bedürftigen Jugendstrafgefangenen wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Jugendstrafgefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 70) und Eigengeld (§ 67) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds nach Absatz 3 voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Es bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrages unberücksichtigt Arbeitsentgelt für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining nach § 64 Absatz 1 Nummer 2, nicht verbrauchtes Taschengeld sowie zweckgebundene Einzahlungen nach § 71 Absatz 1 Satz 1.
(2)
Die Anstalt kann anordnen, dass Jugendstrafgefangene für die Dauer von bis zu drei Monaten nicht als bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie einer ihnen zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung nach §§ 23 bis 26 nicht nachgehen oder von einer ausgeübten Beschäftigung im Sinne von § 27 Absatz 3 Satz 3 verschuldet abgelöst wurden.
(3)
Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 64 Absatz 2 Satz 1. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Jugendstrafgefangenen im Laufe des Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.
(4)
Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.