(1)
Die Jugendstrafgefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat. Kontakte der Jugendstrafgefangenen zu ihren Kindern werden besonders gefördert. Bei Besuchen von ihren Kindern erhöht sich die Gesamtdauer der Besuchszeit des Satzes 2 um zwei weitere Stunden. Besuchsmöglichkeiten sind auch an den Wochenenden und Feiertagen vorzusehen. Näheres zum Verfahren und zum Ablauf der Besuche regelt die Anstalt.
(2)
Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders unterstützt.
(3)
Besuche sollen über die Fälle des Absatzes 1 hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung oder Eingliederung der Jugendstrafgefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Jugendstrafgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.
(4)
Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Jugendstrafgefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Dies gilt auch für Besuche von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes.