(1)
Der Schriftwechsel der Jugendstrafgefangenen mit
1.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
2.
den Gerichten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde,
3.
der oder dem für sie zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
4.
der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder,
5.
dem Europäischen Parlament sowie dessen Mitgliedern,
6.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
7.
dem Europäischen Gerichtshof,
8.
der oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
9.
der oder dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
10.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
11.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
12.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
13.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
14.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventivmechanismen,
15.
den konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes,
16.
der für sie zuständigen Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und Gerichtshilfe,
17.
der oder dem Opferbeauftragten des Landes Berlin und
18.
den Anstaltsbeiräten und dem Berliner Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern
wird nicht überwacht, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen oder Personen gerichtet sind und die Absenderinnen oder Absender zutreffend angegeben sind. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder Personen, die an die Jugendstrafgefangenen gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität der Absenderinnen oder Absender zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtkontrolle entsprechend § 38 Absatz 3 vorzunehmen. § 39 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)
Für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)
Schreiben, deren Überwachung nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, dürfen nicht nach § 40 angehalten werden.
(4)
Besuche von Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten. Sie werden weder beaufsichtigt noch die geführten Gespräche überwacht. Im Übrigen gilt für die Durchführung der Besuche § 33 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 entsprechend.
(5)
Telefongespräche mit Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten und werden nicht überwacht. Im Übrigen gilt § 35 entsprechend.