Nehmen Jugendstrafgefangene an Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 10a oder § 3 Absatz 10 Satz 2 teil, die während ihrer regulären Beschäftigungszeit stattfinden und nach § 12 Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden, so wird ihnen als finanzieller Ausgleich für diesen Zeitraum eine Fortzahlung der Vergütung nach § 64 Absatz 1 gewährt.
§ 65
JStVollzG BlnVergütungsfortzahlung
Abschnitt 10 Vergütung und Gelder der Jugendstrafgefangenen
Stand 2016-04-04