(1)
Haben Jugendstrafgefangene jeweils einen Monat lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach §§ 23 bis 26 ausgeübt, so erhalten sie auf Antrag als zusätzliche Anerkennung über die Vergütung nach §§ 64 und 65 und die Freistellung nach § 29 hinaus eine weitere Freistellung von einem Beschäftigungstag unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 29 Absatz 3. Die Jugendstrafgefangenen erhalten auf Antrag die Freistellung in Form von Langzeitausgang, sofern die Voraussetzungen nach § 44 Absatz 2 vorliegen.
(2)
Anstatt den weiteren Freistellungstag nach Absatz 1 zu nehmen, können die Jugendstrafgefangenen auch beantragen, dass dieser durch gleichwertige Vergütung entsprechend § 29 Absatz 3, die ihrem Hausgeldkonto gutzuschreiben ist, abgegolten wird.
(3)
Nehmen die Jugendstrafgefangenen die zusätzliche Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch, so wird der Entlassungszeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 4 jeweils um den Freistellungstag nach Absatz 1 Satz 1 vorverlegt. Durch Zeiten, in denen die Jugendstrafgefangenen ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Lockerungen, Freistellung oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Tätigkeit nach §§ 23 bis 26 gehindert sind, wird die Frist nach Absatz 1 Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als einem Monat bleiben unberücksichtigt.
(4)
Eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes ist ausgeschlossen,
1.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
2.
wenn dies von der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Jugendstrafgefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
3.
wenn nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird oder
4.
wenn Jugendstrafgefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.
(5)
Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 4 ausgeschlossen ist, erhalten Jugendstrafgefangene bei ihrer Entlassung eine Ausgleichsentschädigung von zusätzlich 15 Prozent der ihnen für den Zeitraum, der Grundlage für die Gewährung des Freistellungstages gewesen ist, nach §§ 64 und 65 gezahlten Vergütung. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich.
(6)
Bei der Verlegung in ein anderes Land, nach dessen Landesrecht weder erworbene Freistellungstage nach Absatz 1 noch die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 3 Satz 1 gewährt werden können, hat die Anstalt die gleichwertige Vergütung nach Absatz 2 zu gewähren. Bei der Verlegung in ein anderes Land, das nach seinem Landesrecht keine gleichwertige Vergütung im Sinne von Absatz 2 vorsieht, ist ein Antrag auf Abgeltung der Freistellungstage nach Absatz 2 spätestens am Tag der Verlegung zu stellen.