Den Jugendstrafgefangenen wird ermöglicht, Vertretungen zu wählen. Die Vertretungen können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.
§ 110
JStVollzG BlnInteressenvertretung der Jugendstrafgefangenen
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2016-04-04