Arbeitstraining dient dazu, Jugendstrafgefangenen, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die in der Anstalt dafür vorgehaltenen Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Jugendstrafgefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.
§ 25
JStVollzG BlnArbeitstraining
Abschnitt 5 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining und Arbeit
Stand 2016-04-04