Jurafuchs

§ 6

JStVollzG Bln
Leitlinien der Förderung und Erziehung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-04-04
(1)
Förderung und Erziehung erfolgen durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendstrafgefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels.
(2)
Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Förder- und Erziehungsbedarf der Jugendstrafgefangenen eingegangen werden. Ihre besonderen Lebenslagen und Bedürfnisse, insbesondere von minderjährigen Jugendstrafgefangenen, sind zu berücksichtigen.
(3)
Die Maßnahmen und Programme sind über die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten nach § 3 Absatz 2 hinaus insbesondere auf die schulische Bildung, berufliche Qualifizierung, soziale Integration und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte ausgerichtet.

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