Jurafuchs

§ 8

JStVollzG Bln
Verletztenbezogene Vollzugsgestaltung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-04-04
(1)
Die berechtigten Belange der Verletzten von Straftaten sind bei der Gestaltung des Vollzugs, insbesondere bei der Erteilung von Weisungen für Lockerungen und bei der Eingliederung und Entlassung der Jugendstrafgefangenen, zu berücksichtigen.
(2)
Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass die Jugendstrafgefangenen sich mit den Folgen der Straftat für die Verletzten und insbesondere auch deren Angehörige auseinandersetzen und Verantwortung für ihre Straftat übernehmen.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder gut zu machen.
(4)
Für Fragen des Schutzes von Verletzten und des Tatausgleichs sollen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner in den Anstalten zur Verfügung stehen. Verletzte, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form auf ihre Rechte, auch ihre Auskunftsansprüche nach § 55 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen. § 56 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin bleibt unberührt.

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