(1)
Die Jugendstrafgefangenen tragen Anstaltskleidung.
(2)
Die Anstalt kann eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen. Für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel der eigenen Kleidung haben die Jugendstrafgefangenen selbst und auf ihre Kosten zu sorgen.