(1)
Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche durch Vermittlung der Anstalt zu führen. Die Vorschriften über den Besuch gemäß § 31 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 5 und § 34 gelten entsprechend. Eine angeordnete Überwachung teilt die Anstalt den Jugendstrafgefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Jugendstrafgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2)
Die Kosten der Telefongespräche tragen die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen.