(1)
Nehmen die Jugendstrafgefangenen an keiner schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teil, sind sie zur Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen, Arbeitstraining oder zu Arbeit verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt. Bei der Zuweisung einer Beschäftigung sind Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Jugendstrafgefangenen zu berücksichtigen.
(2)
Die Verpflichtung entfällt für weibliche Jugendstrafgefangene, soweit das gesetzliche Beschäftigungsverbot zum Schutz erwerbstätiger werdender und stillender Mütter nach dem Mutterschutzgesetz besteht.