Die Jugendstrafgefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Jugendstrafgefangenen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
§ 57
JStVollzG BlnReligiöse Schriften und Gegenstände
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2016-04-04