Jurafuchs

§ 29

JStVollzG Bln
Freistellung
Abschnitt 5 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining und Arbeit
Stand 2016-04-04
(1)
Haben die Jugendstrafgefangenen ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Jugendstrafgefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.
(2)
Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 45 Absatz 1, sofern er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.
(4)
Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der Anstalt bleiben unberührt.
(5)
Für schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, arbeitstherapeutische Maßnahmen und Arbeitstraining gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.

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