(1)
Die Jugendstrafgefangenen werden im geschlossenen Vollzug während der Einschlusszeiten in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können sie in dafür zugelassenen Hafträumen zu zweit untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. Die Anstalt setzt die Einschlusszeiten unter Berücksichtigung der in § 3 geregelten Grundsätze der Vollzugsgestaltung und der in § 6 bestimmten Leitlinien der Förderung und Erziehung fest.
(2)
Über die Fälle des Absatzes 1 Satz 2 hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur im offenen Vollzug, während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus oder vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. Schädliche Einflüsse auf die Jugendstrafgefangenen dürfen hierdurch nicht zu befürchten sein.