(1)
Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach § 96 Absatz 2 oder 3 nicht ausreichen, um den Jugendstrafgefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. Ferner ist sowohl bei der Entscheidung, ob eine Disziplinarmaßnahme anzuordnen ist, als auch bei Auswahl der nach Absatz 3 zulässigen Maßnahmen, eine aus demselben Anlass bereits angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme zu berücksichtigen.
(2)
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Jugendstrafgefangenen rechtswidrig und schuldhaft
1.
andere Personen oder Mitgefangene mit Worten oder mittels einer Tätlichkeit beleidigen, körperlich misshandeln, bedrohen oder nötigen,
2.
fremde Sachen zerstören, beschädigen oder unbefugt deren Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändern,
3.
in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
4.
Lebensmittel, Verpackungen sowie andere Gegenstände unsachgemäß entgegen der Hausordnung entsorgen,
5.
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
6.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren, die Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch verweigern oder den Verlauf oder das Ergebnis solcher Maßnahmen beeinflussen,
7.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
8.
gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen,
9.
sich wiederholt zugewiesenen Aufgaben entziehen oder
10.
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.
(3)
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
die Beschränkung oder die Unterbindung des Fernsehempfangs oder des Empfangs anderer Formen der Telekommunikation für die Dauer von bis zu zwei Monaten,
2.
der Entzug anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik mit Ausnahme eines Hörfunkgeräts für die Dauer von bis zu zwei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs für die Dauer von bis zu zwei Monaten,
4.
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen für die Dauer von bis zu zwei Monaten,
5.
die Beschränkung des Einkaufs für die Dauer von bis zu einem Monat,
6.
die Kürzung der Vergütung nach §§ 64 und 65 um zehn Prozent für die Dauer von bis zu zwei Monaten,
7.
der Entzug der Teilnahme an Maßnahmen nach §§ 23 bis 25 und der zugewiesenen Arbeit nach § 26 bis zu zwei Wochen unter Wegfall der nach §§ 64 und 65 geregelten Vergütung und
8.
Arrest von bis zu zwei Wochen.
(4)
Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Gegen Schwangere und weibliche Jugendstrafgefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, darf ein Arrest nicht verhängt werden.
(5)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(6)
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.