Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Jugendstrafgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen sowie sich fleischlos zu ernähren. Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Ernährungsweise von Jugendstrafgefangenen sind zu berücksichtigen.
§ 60
JStVollzG BlnVerpflegung
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2016-04-04