Erkranken Jugendstrafgefangene schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen, bei minderjährigen Jugendstrafgefangenen die Personensorgeberechtigten, benachrichtigt. Im Falle einer schweren Erkrankung ist die Einwilligung der volljährigen Jugendstrafgefangenen erforderlich. Kann die Einwilligung, insbesondere aus Krankheitsgründen, nicht erlangt werden, erfolgt die Benachrichtigung, wenn diese dem mutmaßlichen Interesse der volljährigen Jugendstrafgefangenen entspricht. Dem Wunsch der Jugendstrafgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 79
JStVollzG BlnBenachrichtigungspflicht
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2016-04-04