Den Jugendstrafgefangenen ist religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.
§ 80
JStVollzG BlnSeelsorge
Abschnitt 12 Religionsausübung
Stand 2016-04-04