Jurafuchs

§ 99

JStVollzG Bln
Disziplinarbefugnis
Abschnitt 15 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarverfahren
Stand 2016-04-04
(1)
Disziplinarmaßnahmen ordnen die von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung sind die damit betrauten Bediensteten der Anstalt am Bestimmungsort zuständig.
(2)
Richtet sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter, ist die Aufsichtsbehörde für die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen zuständig.
(3)
Disziplinarmaßnahmen, die gegen Jugendstrafgefangene in einer anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 98 Absatz 2 bleibt unberührt.

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