(1)
Erkrankte Jugendstrafgefangene können in das Justizvollzugskrankenhaus überstellt oder in eine für die medizinische Behandlung und Betreuung besser geeignete Anstalt verlegt werden.
(2)
Können Krankheiten von Jugendstrafgefangenen in einer Anstalt oder im Justizvollzugskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, Jugendstrafgefangene rechtzeitig in das Justizvollzugskrankenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus oder eine andere entsprechend geeignete medizinische Einrichtung außerhalb des Vollzugs zu bringen.
(3)
Zur Entbindung sind schwangere Jugendstrafgefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen, sofern dies im Hinblick auf den Geburtsvorgang möglich ist.
(4)
§ 19 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.