Die Jugendstrafgefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen.
§ 7
JStVollzG BlnSoziale Hilfe und Eigenverantwortung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-04-04