(1)
Die Anstalt unterstützt die Jugendstrafgefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Jugendstrafgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2)
Den Jugendstrafgefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten. § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3)
Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten. Den Jugendstrafgefangenen soll die Teilnahme an Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht werden.