(1)
Schreiben können angehalten werden, wenn
1.
bei deren Weitergabe die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten,
4.
sie die Eingliederung anderer Jugendstrafgefangenen gefährden können,
5.
zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Jugendstrafgefangenen Personen, die Verletzte der Straftat waren, schadet oder
6.
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
(2)
Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht.
(3)
Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Jugendstrafgefangenen auf das Absenden bestehen.
(4)
Sind Schreiben angehalten worden, so wird dies den Jugendstrafgefangenen mitgeteilt. Soweit angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel nach strafprozessualen Vorschriften sichergestellt werden, werden sie an die Absenderinnen oder Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von der Anstalt verwahrt.
(5)
Schreiben, deren Überwachung nach § 39 Absatz 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.