Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
§ 86
JStVollzG BlnMaßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung
Stand 2016-04-04