Jurafuchs

§ 91

JStVollzG Bln
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang
Stand 2016-04-04
(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen.
(2)
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3)
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.
(4)
Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.

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