Mit Zustimmung der Jugendstrafgefangenen soll die Anstalt medizinische Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die ihre soziale Eingliederung fördern.
§ 74
JStVollzG BlnMedizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2016-04-04