(1)
Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 116 entsprechend, sofern die Strafarrestantinnen oder Strafarrestanten zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und soweit § 118 nicht Abweichendes bestimmt.
(2)
§ 118 Absatz 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.