(1)
Mit den Jugendstrafgefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Aufnahmegespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Sofern es für die sprachliche Verständigung mit den Jugendstrafgefangenen erforderlich ist, sind Sprachmittlerinnen und Sprachmittler hinzuzuziehen. Den Jugendstrafgefangenen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt oder in anderer Weise dauerhaft zugänglich gemacht. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Jugendstrafgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2)
Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Jugendstrafgefangene nicht zugegen sein.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen werden alsbald ärztlich untersucht.
(4)
Die Jugendstrafgefangenen werden dabei unterstützt, etwaig notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen.
(5)
Die Personensorgeberechtigen und das zuständige Jugendamt werden von der Aufnahme der Jugendstrafgefangenen unverzüglich benachrichtigt.
(6)
Bei Jugendstrafgefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, sind die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit oder Tilgung der Geldstrafe, auch in Raten, zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken.