(1)
Jugendstrafgefangenen, die zum Freigang gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung, Umschulung oder einer Arbeit auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 46 gilt entsprechend.
(2)
Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Jugendstrafgefangenen zu überweisen. Die Anstalt kann in geeigneten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.