(1)
Die Jugendstrafgefangenen sind für das geordnete Zusammenleben und ein respektvolles Miteinander in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Auf eine einvernehmliche und gewaltfreie Streitbeilegung ist hinzuwirken.
(2)
Die Jugendstrafgefangenen haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4)
Die Jugendstrafgefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.