Jurafuchs

§ 61

JStVollzG Bln
Einkauf
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2016-04-04
(1)
Den Jugendstrafgefangenen wird ermöglicht einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse junger Menschen Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstalt. Gegenstände, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen oder mengenmäßig zu beschränken. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung von Gegenständen kann auch aus erzieherischen Gründen erfolgen.
(2)
Nahrungs- und Genussmittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden. Dies gilt nicht für den ersten Einkauf, den die Jugendstrafgefangenen unmittelbar nach ihrer Aufnahme in eine Anstalt tätigen.

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