Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern. Dies kann auch in Form von Anerkennung und Belohnung geschehen; es sind hierbei insbesondere die Beteiligung an Maßnahmen, besonderer Einsatz oder erreichte Fortschritte der Jugendstrafgefangenen angemessen zu berücksichtigen.
§ 5
JStVollzG BlnPflicht zur Mitwirkung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-04-04