Jurafuchs

§ 5

JStVollzG Bln
Pflicht zur Mitwirkung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-04-04
Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern. Dies kann auch in Form von Anerkennung und Belohnung geschehen; es sind hierbei insbesondere die Beteiligung an Maßnahmen, besonderer Einsatz oder erreichte Fortschritte der Jugendstrafgefangenen angemessen zu berücksichtigen.

Meine Notizen

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