(1)
Die Jugendstrafgefangenen und ihre Sachen dürfen, auch unter Verwendung technischer oder sonstiger Hilfsmittel, abgesucht und durchsucht werden. Entsprechendes gilt für die Hafträume (Haftraumrevision). Schreiben und Unterlagen, die gemäß § 39 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 nicht überwacht werden dürfen, werden in Gegenwart der Jugendstrafgefangenen nur einer groben Sichtung auf verbotene Beilagen oder Schriftstücke unterzogen.
(2)
Es kann allgemein angeordnet werden, dass bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen oder Besuchern sowie nach jeder Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung der Jugendstrafgefangenen durchzuführen ist. Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten im Einzelfall zulässig.
(3)
Die Durchsuchung der Jugendstrafgefangenen soll nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Während der Entkleidung sollen nur Bedienstete des gleichen Geschlechts zugegen sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 soll bei berechtigtem Interesse der Jugendstrafgefangenen ihrem Wunsch, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; nur Bedienstete des benannten Geschlechts dürfen in diesem Fall während der Entkleidung anwesend sein. Das Schamgefühl ist zu schonen.