Mit Zustimmung der Anstalt können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung entlassener Jugendstrafgefangener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung begrenzt. Eine nachgehende Betreuung kommt insbesondere für die Fortführung von im Vollzug begonnenen schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und Behandlungsmaßnahmen in Betracht, sofern diese nicht anderweitig durchgeführt werden können. Erfolgt die nachgehende Betreuung innerhalb der Anstalt, so gilt § 51 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.
§ 50
JStVollzG BlnNachgehende Betreuung
Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung
Stand 2016-04-04