Jurafuchs

§ 105

JStVollzG Bln
Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2016-04-04
(1)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Jugendstrafgefangenen gewährleistet ist. § 104 Absatz 2 bis 4 ist zu berücksichtigen.
(2)
Hafträume dürfen nicht mit mehr Jugendstrafgefangenen als zugelassen, im geschlossenen Vollzug jedoch höchstens mit zwei Jugendstrafgefangenen, belegt werden.
(3)
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

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