(1)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Jugendstrafgefangenen gewährleistet ist. § 104 Absatz 2 bis 4 ist zu berücksichtigen.
(2)
Hafträume dürfen nicht mit mehr Jugendstrafgefangenen als zugelassen, im geschlossenen Vollzug jedoch höchstens mit zwei Jugendstrafgefangenen, belegt werden.
(3)
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.