(1)
Die Jugendstrafgefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Sie sind frühzeitig zu einem Schriftwechsel mit ihren Angehörigen und mit Einrichtungen außerhalb des Vollzugs, die sie bei ihrer Eingliederung unterstützen können, zu motivieren und anzuleiten.
(2)
Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.