(1)
Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Jugendstrafgefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
(2)
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,
1.
wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Jugendstrafgefangene zu befürchten ist,
2.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
3.
wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder
4.
während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus.