(1)
Geeignete Jugendstrafgefangene werden regelmäßig in Wohngruppen untergebracht, die entsprechend dem individuellen Entwicklungsstand und Förderbedarf zu bilden sind. Bei der Belegung der Wohngruppen sind vornehmlich das Alter der Jugendstrafgefangenen, die Dauer der zu vollziehenden Jugendstrafe sowie die dem Vollzug zu Grunde liegenden Straftaten zu berücksichtigten. Nicht für den Wohngruppenvollzug geeignet sind in der Regel Jugendstrafgefangene, die aufgrund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind.
(2)
In der Wohngruppe sollen insbesondere Werte, die ein sozialverträgliches Zusammenleben ermöglichen, gewaltfreie Konfliktlösungen, gegenseitige Toleranz und Verantwortung für den eigenen Lebensbereich vermittelt und eingeübt werden.
(3)
Wohngruppenvollzug zeichnet sich durch eine besondere pädagogische Betreuung aus. Die Wohngruppen werden von fest zugeordneten Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes betreut. Sie werden baulich abgegrenzt für eine überschaubare Anzahl von Jugendstrafgefangenen eingerichtet und verfügen neben Hafträumen über wohnlich gestaltete Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung, insbesondere über Küchen und Gemeinschaftsräume.
(4)
Eine erzieherische Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der ausbildungs- und arbeitsfreien Zeit der Jugendstrafgefangenen, vor allem auch am Wochenende, im erforderlichen Umfang zu gewährleisten.