Besuche können untersagt werden, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
zu befürchten ist, dass Personen, die nicht Angehörige der Jugendstrafgefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Jugendstrafgefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern,
3.
zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Jugendstrafgefangenen Personen, die Verletzte der Straftat waren, schadet oder
4.
die Personensorgeberechtigten der oder des Jugendstrafgefangenen nicht einverstanden sind.