Jurafuchs

§ 37

JStVollzG Bln
Untersagung von Schriftwechsel
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2016-04-04
Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
zu befürchten ist, dass diese Personen, die nicht Angehörige der Jugendstrafgefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Jugendstrafgefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern,
3.
zu befürchten ist, dass dieser Personen, die Verletzte der Straftat waren, schadet oder
4.
die Personensorgeberechtigten der oder des Jugendstrafgefangenen nicht einverstanden sind.

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